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Wer ist verpflichtet in der Steuererklärung Angaben zur Kapitalertragssteuer zu machen?

Vielen Anlegern ist klar, wann sie in der Steuererklärung Informationen zur Kapitalertragsteuer angeben müssen. Es gibt einerseits Anleger, die eine Anlage zur Kapitalertragsteuer abgeben können, aber auch einige Personen, die verpflichtet sind die notwendigen Angaben zu machen. Folgender Personenkreis muss unbedingt Angaben zur Kapitalertragsteuer machen:

1. Sie als Anleger haben Einnahmen (Zinsen) aus Darlehen.

2. Erstattungszinsen sind durch das Finanzamt den Anlegern gezahlt worden.

3. Sie haben einen steuerpflichtigen Gewinn Einnahmen aus einer Kapitallebensversicherung bezogen. (Voraussetzung ist, dass der Vertrag nach 2004 geschlossen worden ist).

4. Sie sind Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Die Bank hat jedoch keine Kirchensteuer einbehalten.

5. Ihre Bank hat die Pauschalsteuer von der Ersatzbemessungsgrundlage (das sind 30% des Verkaufserlöses) berechnet und nicht vom tatsächlichen Gewinn. Das findet statt, wenn der Gewinn aus dem Verkauf höher war als der Gewinn aus sonstigen Kapitalerträgen.

6. Ihre Bank hat die Pauschalsteuer von der Ersatzbemessungsgrundlage (das sind 30% des Verkaufserlöses) berechnet und nicht vom tatsächlichen Gewinn. Das findet statt, wenn der Gewinn aus dem Verkauf höher war, als der Gewinn aus sonstigen Kaptalerträgen.

7. Sie haben einen Gewinn erwirtschaftet, der aus dem Kauf einer GmbH Beteiligung resultiert (unter ein Prozent).

8. Sie besitzen ein Konto oder auch ein Depot außerhalb von Deutschland. Mit dem Depot bzw. Konto wurden Kapitalerträge erwirtschaftet.

Bedingungen, unter denen die Angabe der Kapitalertragssteuer in der Steuerklärung empfehlenswert ist.